RS OGH 2018/9/11 14Os51/18h

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Norm

StPO §110 Abs3 Z1 litd

Rechtssatz

Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO von sich aus vorzunehmen, ist die (an § 141 StGB orientierte) Geringwertigkeit des sichergestellten Gegenstands. Bezugspunkt dieser Beurteilung ist bei Sicherstellung von Daten nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten und des Kopien derselben enthaltenden Speichermediums.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 51/18h
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 51/18h
    Beisatz: Die mit der Bewerkstelligung der Ausfolgung der Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat verbundenen Kosten finden im Wert der Daten keinen Niederschlag; sie sind vielmehr Gegenstand des in § 111 Abs 3 StPO normierten Kostenersatzes für Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132240

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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