Norm
StPO §110 Abs3 Z1 litdRechtssatz
Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO von sich aus vorzunehmen, ist die (an § 141 StGB orientierte) Geringwertigkeit des sichergestellten Gegenstands. Bezugspunkt dieser Beurteilung ist bei Sicherstellung von Daten nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten und des Kopien derselben enthaltenden Speichermediums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132240Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018