Norm: StPO §112 Abs1StPO §110 Abs2
Rechtssatz: Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt nur die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das Gericht zuständig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §112 Abs1StPO §110 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 112 Abs 1 StPO ist ein Widerspruch gegen die Sicherstellung unter Berufung auf ein dort näher bezeichnetes gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit Prozessvoraussetzung der Entscheidung über die Einsichtnahme in die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. Bei entsprechendem Ergebnis des Sichtungsverfahrens hat das Gericht anzuordnen, dass die aufgrund des Wi... mehr lesen...
Begründung: Von der Staatsanwaltschaft Salzburg wird ein Ermittlungsverfahren gegen J***** L***** und S***** P***** wegen Verdachtes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB geführt. Über ihren Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.1.2008 (S. 5 in ON 4) (u.a.) die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten ***** W*****, bewilligt. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Salzburg diese Durchsuchung an (S. 2 in ON 1). In der Fo... mehr lesen...
Norm: StPO §5StPO §87StPO §106 Abs1StPO §106 Abs2StPO §106 Abs4StPO §106 Abs5StPO §110 Abs1StPO §110 Abs2StPO §119 Abs1
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Durchsuchung von Orten. Das Gesetz sieht keine gerichtliche Bewilligung der Anordnung einer Sicherstellung vor; eine solche dennoch erfolgte Bewilligung ist vom Beschwerdegericht aufzuheben. Aus § 106 Abs 2 StPO lässt sich keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ... mehr lesen...