RS OGH 2017/10/11 13Os94/17y (13Os95/17w, 13Os96/17t, 13Os97/17i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
beobachten
merken

Norm

StPO §112 Abs1
StPO §110 Abs2

Rechtssatz

Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt nur die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das Gericht zuständig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/17y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 94/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131834

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten