Norm
StPO §112 Abs1Rechtssatz
Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt nur die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das Gericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131834Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018