Norm
StPO §5Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Durchsuchung von Orten.
Das Gesetz sieht keine gerichtliche Bewilligung der Anordnung einer Sicherstellung vor; eine solche dennoch erfolgte Bewilligung ist vom Beschwerdegericht aufzuheben. Aus § 106 Abs 2 StPO lässt sich keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zur Entscheidung über einen Einspruch gegen die Anordnung oder Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ableiten, wenn das Gericht eine Ermittlungsmaßnahme bewilligte, für die das Gesetz gar keine Bewilligung vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000084Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008