RS OGH 2014/3/19 15Os25/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2014
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Norm

StPO §101 Abs3
StPO §105 Abs1
StPO §105 Abs2

Rechtssatz

Das Erfordernis der Begründung eines Antrags der Staatsanwaltschaft ist allein am Zweck zu messen, dem Gericht eine Tatsachengrundlage für eine rechts? und sachrichtige Entscheidung zu vermitteln, wobei die staatsanwaltschaftliche Begründung nicht jenen Anforderungen entsprechen muss, die an einen gerichtlichen Beschluss oder ein Urteil gestellt werden. Bei einem Antrag auf Bewilligung von Zwangsmitteln ergibt sich aus diesen unterschiedlichen Begründungsanforderungen und der in § 105 Abs 2 StPO normierten Ermittlungsbefugnis des Gerichts dessen Pflicht, ungeachtet des Inhalts der Antragsbegründung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine beabsichtigte Zwangsmaßnahme inhaltlich zu prüfen. Eine ? nur auf mangelhafte Begründung gestützte, ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigung erfolgte ? Zurückweisung eines auf deren Bewilligung gerichteten Antrags verletzt daher das Gesetz.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 25/14m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 25/14m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129394

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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