Norm
StPO §101 Abs3Rechtssatz
Das Erfordernis der Begründung eines Antrags der Staatsanwaltschaft ist allein am Zweck zu messen, dem Gericht eine Tatsachengrundlage für eine rechts? und sachrichtige Entscheidung zu vermitteln, wobei die staatsanwaltschaftliche Begründung nicht jenen Anforderungen entsprechen muss, die an einen gerichtlichen Beschluss oder ein Urteil gestellt werden. Bei einem Antrag auf Bewilligung von Zwangsmitteln ergibt sich aus diesen unterschiedlichen Begründungsanforderungen und der in § 105 Abs 2 StPO normierten Ermittlungsbefugnis des Gerichts dessen Pflicht, ungeachtet des Inhalts der Antragsbegründung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine beabsichtigte Zwangsmaßnahme inhaltlich zu prüfen. Eine ? nur auf mangelhafte Begründung gestützte, ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigung erfolgte ? Zurückweisung eines auf deren Bewilligung gerichteten Antrags verletzt daher das Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129394Im RIS seit
06.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014