Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess14/01 Verwaltungsorganisation
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bStPO §1 Abs2, §77 Abs1, §91 Abs2, §106 Abs1StaatsanwaltschaftsG §35cVfGG §7 Abs1
Leitsatz: Ablehnung eines Parteiantrags gegen näher bezeichnete Bestimmungen der StPO und des StaatsanwaltschaftsG betreffend das Vorverfahren bzw den Beginn des Ermittlungsverfahrens sowie die Akteneinsicht
Rechtssatz: Der VfGH ... mehr lesen...