RS Vfgh 2022/3/16 G2/2021 ua

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

25/01 Strafprozess
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
StPO §1 Abs2, §77 Abs1, §91 Abs2, §106 Abs1
StaatsanwaltschaftsG §35c
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen näher bezeichnete Bestimmungen der StPO und des StaatsanwaltschaftsG betreffend das Vorverfahren bzw den Beginn des Ermittlungsverfahrens sowie die Akteneinsicht

Rechtssatz

Der VfGH hat vor dem Hintergrund seiner stRsp zu Art7 Abs1 und Art18 Abs1 B-VG sowie Art6 EMRK weder gegen die mit dem Antrag bekämpften Bestimmungen noch gegen die von Amts wegen im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags anzuwendenden Bestimmungen Bedenken.

Entscheidungstexte

  • G2/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.03.2022 G2/2021 ua

Schlagworte

Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G2.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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