I. 1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 wurde die Beschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien dem örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark weitergeleitet. Begründet wurde dies deshalb, da der Beschwerdeführer am 06. April 2007 von der Bundespolizeidirektion Graz in Schubhaft genommen wurde, und aufgrund des Abschiebeauftrages der Bundespolizeidirektion Graz am 24. September 2007 nach Nigeria abgeschoben wurde. Die Beschwerde langte bei... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatsache, dass eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 14 Abs 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt, bedeutet nicht, dass der Fremde nur in diesen Staat abgeschoben werden darf. Andernfalls könnte ein Asylwerber, der über seine Identität falsche Angaben machte, nach erfolgreicher Identifizierung (und Feststellung, dass er An... mehr lesen...