TE UVS Steiermark 2008/02/12 20.3-17/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des L C, vertreten durch S J M, Rechtsanwalt in W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wegen der am 24. September 2007 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lagos (Nigeria) durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz, wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 13, 46, 50 und 51 Fremdenpolizeigesetz (FPG). Gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl 334/2003, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens dem Bund (Bundesminister für Inneres) in der Höhe von ? 547,10 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

I. 1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 wurde die Beschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien dem örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark weitergeleitet. Begründet wurde dies deshalb, da der Beschwerdeführer am 06. April 2007 von der Bundespolizeidirektion Graz in Schubhaft genommen wurde, und aufgrund des Abschiebeauftrages der Bundespolizeidirektion Graz am 24. September 2007 nach Nigeria abgeschoben wurde. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 06. November 2007 ein. 2. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass am 12. September 2007 der vierte Asylantrag in zweiter Instanz negativ entschieden wurde. Jedoch wurde in einem Punkt der Berufung insofern stattgegeben, dass anstelle von Nigeria die Ausweisung nach Sierra Leone festgestellt wurde. Dies sei damit begründet worden, dass bezüglich Sierra Leone eine Refoulementprüfung vorgenommen worden sei. Am 25. September 2007 (wohl 24. September 2007) sei er, entgegen dem Refoulementverbot § 50 FPG, nach Nigeria abgeschoben worden. Diese Ausweisung sei nicht nach § 46 Abs 1 FPG gedeckt und widersprach dem Spruch des Bundesasylsenates. Da er in Nigeria in Gefahr sei verhaftet und gefoltert zu werden, widerspreche es dem Art 2 und 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Im Übrigen sei der Rechtsvertreter trotz aufrechter Vollmacht (Bekanntgabe 19. Juni 2007) nicht verständigt worden und sei die Abschiebung trotz Intervention beim Innenministerium durchgeführt worden. Es wurde beantragt die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären und eine Kostennote vorgelegt. Als Beilage wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04. September 2007, Zl. 231.016-3/8E-XVII/55/07, beigelegt. 3. Die Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 30 November 2007 eine Gegenäußerung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dies wurde damit begründet, dass die Rechtsauffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates im vierten Asylverfahren von einer res judicata ausging und daher zwangsläufig die Ausweisung nach Sierra Leone auszusprechen war. Aus § 10 Abs 4 Asylgesetz 2005 (AsylG) ergäbe sich eine solche Ausweisung, die auch als Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat gelte. Da die asylrechtliche Refoulementprüfung auf Sierra Leone bezogen war, konnte nach den Bestimmungen des AsylG die Ausweisung formalrechtlich nur nach Sierra Leone lauten. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass die Abschiebung nach Nigeria rechtswidrig sei, sei deshalb verfehlt, da ansonsten eine Außerlandesbringung von Fremden, die sich in einem von ihnen angestrengten Asylverfahren mit falscher Staatsangehörigkeit ausgegeben haben, überhaupt nicht mehr möglich wäre. Da gegen den Beschwerdeführer seit 2004 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe, sei die Abschiebung zweifelsfrei zulässig gewesen. Zudem prüfen die Fremdenpolizeibehörden bei jeder Abschiebung von Amts wegen das Vorliegen von Refoulementgründen. Auch der § 51 FPG gebe jedem Fremden die Möglichkeit eines spezifischen Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat zu stellen. Der Beschwerdeführer sei bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Wien am 29. März 2004 über dieses Recht in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Niederschrift eindeutig als Staatsangehöriger der Republik Nigeria aufgefasst worden, und hat dabei explizit auf die Stellung eines solchen Antrages verzichtet und ausgeführt, dass er in seiner Heimat (Nigeria) weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt werden würde. Zudem liege der belangten Behörde ein im Jahr 2001 für den Beschwerdeführer ausgestellter Reisepass und ein im Jahr 2002 vom Innenministerium der Republik Nigeria ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis vor. Wenn man die Chronologie des Beschwerdeführers einer kritischen Analyse unterzieht, so kann von keiner Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da er bewusst und zielgerichtet falsche Angaben zu seiner Identität machte und er beharrlich unterließ, durch Beibringung von Dokumenten an der Feststellung der Identität mitzuwirken. Die Bundespolizeidirektion Graz hat bei Vornahme der amtswegigen Refoulementprüfung keine im Sinne des § 50 FPG relevanten Umstände feststellen können, die eine Abschiebung nach Nigeria mit Unzulässigkeit behaftet hätten. II. 1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 17. Jänner 2008, wobei der Vertreter der belangten Behörde, HR Mag. K K, einvernommen wurde, sowie den vorgelegten fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Akten, ist nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer stellte am 18. April 2001 beim Bundesasylamt unter Angabe, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone namens E E, einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid gemäß § 7 AsylG 1997 mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei. Am 14. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer unter gleicher Identität und Staatsangehörigkeit einen weiteren Asylantrag und teilte während des Verfahrens mit, dass er bisher eine falsche Identität angegeben habe. Er heiße C L und wäre Staatsangehöriger von Nigeria. Zum Beweis hiefür legte er nigerianische Dokumente vor. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde nicht stattgegeben und lehnte der Verwaltungsgerichtshof eine Behandlung der daraufhin eingebrachten Beschwerde ab. Im Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer - unter falscher Identität (E E) - vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ sodann mit Bescheid vom 29. März 2004 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren und wurde dieses von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 23. Juli 2004 bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. In der Zeit vom 25. März 2004 bis 16. Juli 2004 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Während dieser Zeit stellte der Beschwerdeführer am 09. April 2004 den dritten Asylantrag, der gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In dem Verfahren behauptete er, dass er Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria sei. Am 28. April 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Begehung der Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Nach Vollziehung der Strafe in der Justizanstalt Graz-Jakomini, wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 10. April 2007 in Schubhaft genommen. Am 24. Mai 2007 wurde von der nigerianischen Botschaft in Wien das Heimreisezertifikat, lautend auf L C, ausgestellt. Am 09. April 2007 brachte der Beschwerdeführer den vierten Asylantrag ein, wodurch der vorerst in Aussicht genommene Abschiebungsversuch nicht durchgeführt werden konnte. Mit Bescheid vom 04. September 2007, GZ.: 231.016-3/8E-XVII/55/07, wurde die Berufung im Asylverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat in allen Spruchpunkten abgewiesen, Spruchpunkt II allerdings mit der Maßgabe, dass C L alias E E, nach Sierra Leone ausgewiesen wird. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Asylantrag vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.07.2007 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt, womit auch nach § 10 Abs 4 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als festgestellt gilt. Insbesondere waren für den Unabhängigen Bundesasylsenat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, er sei in Nigeria homosexuell gewesen und habe dort mit Drogen gehandelt, völlig unglaubwürdig. Dies deshalb, da diese Vorbringen offensichtlich nur deshalb gemacht wurden, um eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu verlängern. Es hätte nämlich kein Grund bestanden, warum der Beschwerdeführer diese Gründe nicht schon im ersten Asylverfahren hätte vorbringen können und nicht bis zum vierten Asylantrag damit zuwartet. Mit Niederschrift vom 05. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsbürger zur Kenntnis gebracht, dass zwecks Abschiebung in Vollstreckung des gegen ihn erlassenen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes noch kein Heimreisezertifikat bei der belangten Behröde eingelangt sei. Zudem wurde von der Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen während der Schubhaft geprüft, ob Gründe vorliegen, die eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig machen würden, dies war nicht der Fall. Aufgrund des Abschiebeauftrages der belangten Behörde vom 20. September 2007 wurde der Beschwerdeführer im Luftwege am 24. September 2007 ohne weitere Vorkommnisse nach Nigeria abgeschoben. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einvernahme des Vertreters der belangten Behörde, HR Mag. K K, in der Verhandlung vom 17. Jänner 2008, als auch auf den vorliegenden Akteninhalt. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass nur bezüglich Sierra Leone eine Refoulementprüfung vorgenommen wurde, so steht dies im Gegensatz zu der Angabe des Vertreters der Fremdenpolizeibehörde der Bundespolizeidirektion Graz, wonach sehr wohl eine Refoulementprüfung bezüglich der Abschiebung nach Nigeria während der Schubhaft des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Grund an der Aussage des Vertreters der Fremdenpolizeibehörde der Bundespolizeidirektion Graz zu zweifeln, umso mehr eine derartige Refoulementprüfung ohnehin routinemäßig vorgenommen wird. Im Übrigen wird von Seiten des Beschwerdeführers kein abweichender Sachverhalt vorgebracht.

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Eine Abschiebung nach dem FPG stellt zweifellos die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die mit einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 67 c AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar ist (VwGH 08.09.1995, 95/02/0197; VwGH 17.11.1995, 95/02/0217; anders allerdings der VfGH 01.10.1994, B75/94 und 28.11.1994, B178/94). Da aber auch nach Meinung des VfGH nur die nicht der Vollstreckung dienende Abschiebung mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist, wäre eine Beschwerde gegen eine tatsächlich rechtmäßig durchgeführte, der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung dienende Abschiebung zurückzuweisen. Folgt man der Meinung des VwGH, wäre im Fall der Rechtmäßigkeit der Abschiebung mit Antragsabweisung vorzugehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark schließt sich der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes an, und erachtet die Anfechtung einer Abschiebung mit Maßnahmenbeschwerde jedenfalls als zulässig, da beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine Überprüfung des angefochtenen Aktes (Abschiebung) vorsehen. Würde man dem VfGH folgen, so wäre erst nach Feststellung der genauen Umstände der in Beschwerde gezogenen Maßnahme festzustellen, ob eine Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Abschiebung vorgenommene Handlungen im Sinne des § 46 FPG, die nicht bloß der Vollstreckung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes dienen, vorliegt. Der Gesetzgeber legt ausdrücklich fest, dass eine Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Fremdenpolizeibehörde durchzuführen ist (§ 46 Abs 1 FPG) und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs 3 leg cit ermächtigt sind, die ihnen von Fremdenpolizeibehörden erteilten Aufträge mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zum FrG 1992

Folgendes festgehalten: Anders als Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 40 FRG die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne des § 7 VVG zu verstehen sei; die Rechtswidrigkeit der Abschiebung als solche kann daher nach Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung mit Maßnahmenbeschwerde nach Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 c AVG geltend gemacht werden, sodass die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behröde nicht der (neuen) Gesetzeslage nach dem Fremdengesetz entsprochen hat (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139). Der Verwaltungsgerichtshof führte auch hiebei an, dass die frühere zum FrPolG 1954 ergangene Judikatur infolge der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht weiter aufrechterhalte. Die für den 24. September 2007 heranzuziehende Rechtslage nach dem FPG sah vergleichbare Vorschriften wie das FrG 1992 und das FrG 1997 über die Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 06. November 2007 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 22. Oktober 2007 - abgetreten am 31. Oktober 2007) ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Hiebei ist zu bemerken, dass die Beschwerde zwar beim unzuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat in Wien eingebracht wurde und die Weiterleitung auf Gefahr des Beschwerdeführers erfolgte. Da aber gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist ohnedies gewahrt, wenn der unzuständige Verwaltungssenat die Beschwerde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt (VwGH 16.10.1986, 86/16/0168; 18.10.2000, 95/08/0330 u.a.). Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da der Beschwerdeführer aufgrund des Schubhaftbescheides der belangten Behörde vom 20. Juli 2006, dessen alleiniger Zweck die Sicherung der Abschiebung war, in Haft war. Am 16. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Wien überstellt und am 24. September 2007 aufgrund des Abschiebeauftrages der Bundespolizeidirektion Graz vom 20. September 2007 nach Nigeria abgeschoben. Da die Abschiebung eine Einheit darstellt, sind all ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet, gleichgültig wo sich Einzelakte ereignen, und somit dem Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zuzurechnen, die die Abschiebung veranlasst hat. Dass im Gebiet anderer Länder gegen den Fremden auf die Abschiebung gerichteter behördlicher Zwang wirksam wird, ist für die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ohne Belang (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139). 2. Gemäß § 46 Abs 1 FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint oder 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind, oder 3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Gemäß Abs 2 hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann. § 97 Abs 1 gilt. Gemäß § 13 Abs 2 FPG dürfen in Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben (Vollziehung der Fremdenpolizei) nur dann eingegriffen werden, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausreichen, oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Gemäß Abs 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Fremdenpolizeibehörden mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Abs 2 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Gemäß Abs 3 dürfen Fremde, die sich auf eine in Abs 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Abs 4 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, indem sie zwar im Sinne des Abs 2 jedoch nicht im Sinn des Abs 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen, oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind, und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Gemäß Abs 5 ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion. Gemäß Abs 6 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, so lange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Erweist sich gemäß Abs 7 die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder die Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gemäß Abs 8 gilt § 51 Abs 3, erster Satz. Gemäß § 51 Abs 1 FPG hat die Fremdenpolizeibehörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt, oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. Gemäß Abs 2 kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs 3 kann die Fremdenpolizeibehörde in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Gemäß Abs 4 darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre nach Abs 1 oder 2 zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04. September 2007, GZ.: 231.016-3/8E-XVII/55/07, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Juli 2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen, Spruchpunkt II allerdings mit der Maßgabe, dass C L alias E E nach Sierra Leone ausgewiesen wird. Eine Ausweisung nach Sierra Leone wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im vierten - dem zu entscheidenden - Asylantrag Gründe vorbrachte, die schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden haben und er diese auch gekannt hatte. Dem Beschwerdeführer sei schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylbescheides vom 18. Oktober 2001 bekannt gewesen, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei und mit Drogen handelte und homosexuell war. Bemerkt wird noch, dass dem Umstand, dass er schon in Nigeria homosexuelle Orientierung gehabt hätte und dort allfällige Drogendelikte begangen habe, dem Bundesasylsenat nicht glaubhaft waren. Ob die Abschiebung nach Sierra Leone für die Fremdenpolizei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei, tatsächlich effektuiert werden könne, sei für das Asylverfahren nicht von Relevanz. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass die Abschiebung nach Nigeria entgegen dem Refoulementverbot § 50 FPG stattgefunden habe und dem Spruch des Bundesasylsenates widersprochen habe, wird dem entgegengehalten, dass der Spruch für die Fremdenpolizeibehörde, soweit er die Ausweisung betrifft, nicht zwingend ist. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG ist eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gültig. Daraus kann wohl nicht abgeleitet werden, dass zwingend in den § 10 Abs 4 AsylG genannten Staat abzuschieben wäre. Dies auch in Anbetracht des Umstandes - wie die belangte Behörde zutreffend anführt - dass der Beschwerdeführer bei einer falschen Identitätsangabe nach erfolgreicher Identifizierung überhaupt nicht mehr abgeschoben werden könnte. Vielmehr kommt in concreto zum Tragen, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot durch die Bundespolizeidirektion Wien vom 29. März 2004 besteht, welches aufgrund der Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 23. Juli 2004 bestätigt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Die Fremdenpolizeibehörde hat jedoch im Sinne des § 50 FPG - auch außerhalb eines Verfahrens nach § 51 leg cit - jederzeit von Amts wegen das Refoulementverbot wahrzunehmen, sodass ein umfassender Schutz vor Abschiebung besteht, wenn die Person nach menschenrechtlichen Standards im Fall der fremdenpolizeilichen Maßnahme erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre. Gerade dieser Umstand kommt beim Beschwerdeführer zu tragen, da im Asylverfahren eine Refoulementprüfung für einen anderen Staat, nämlich Sierra Leone stattfand. Hiezu gab der Vertreter der Fremdenpolizeibehörde der Bundespolizeidirektion Graz, HR Mag. K K, bei seiner Einvernahme an, dass während der Schubhaft geprüft wurde, ob Gründe vorliegen, die eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig machen würden. Hiebei soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 29. März 2004 als nigerianischer Staatsbürger angesprochen wurde und angab, in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer hat seit dem Datum das Bundesgebiet nicht verlassen. Ein Antrag gemäß § 51 FPG wurde vom Beschwerdeführer weder im Jahr 2004, noch im Jahr 2007, während der Anhaltung in Schubhaft, gestellt. Der Beschwerdeführer wurde zudem auch niederschriftlich in Kenntnis gesetzt, dass eine Abschiebung nach Nigeria beabsichtigt sei (siehe Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. Juli 2006, 10. April 2007, 05. Juni 2007). Auch wurde er am 24. Mai 2007 zwecks Einvernahme im Zuge der Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die nigerianische Botschaft in Wien vorgeführt. Auch war der ausgewiesene Vertreter über die beabsichtigte Abschiebung nach Nigeria in Kenntnis, wobei die von ihm vertretene Auffassung, dass eine Abschiebung nach Nigeria aufgrund des Bescheides des Bundesasylsenates nicht möglich wäre, ohne Relevanz bleibt. Ein Antrag nach § 51 FPG wurde während des gesamten Verfahrens nicht eingebracht. Zudem wurden keine stichhaltigen Gründe von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass dieser Gefahr laufe, in Nigeria unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, indem er bewusst eine falsche Identität angab, Gründe der Verfolgung in Nigeria wegen seiner homosexuellen Neigung und Drogendelikte lange Zeit verschwieg - seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Vielmehr kommt man zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer all diese Gründe nur zwischenzeitig vorbrachte, um einer Abschiebung zu entgehen. Selbst in der nunmehrigen Beschwerde wird nur pauschal auf den Art 33 nigerianisches Strafgesetzbuch verwiesen, ohne hier auch nur andeutungsweise in der Beschwerde Gründe anzuführen. Sollten damit Drogendelikte gemeint sein, und das damit in Verbindung stehende nigerianische Dekret 33, Sektion 12, Abs 2, so wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06. Juli 2007, GZ.: 0705.571-EASTOst, verwiesen, dem sich der Unabhängige Verwaltungssenat anschließt. Da somit die Abschiebung im Lichte des Refoulementverbotes rechtmäßig war, die belangte Behörde führte zum einen amtswegig eine Prüfung durch und zum anderen keine stichhaltigen Gründe von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, war die Beschwerde abzuweisen. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, dem Bund ein Betrag von ? 547,10 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus ? 51,50 an Vorlageaufwand, ? 220,30 an Schriftsatzaufwand und ? 275,30 an Verhandlungsaufwand zusammen.

Schlagworte
Abschiebung Refoulementverbot Asylwerber Identitätsfeststellung Herkunftsstaat
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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