Die Tatsache, dass eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 14 Abs 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt, bedeutet nicht, dass der Fremde nur in diesen Staat abgeschoben werden darf. Andernfalls könnte ein Asylwerber, der über seine Identität falsche Angaben machte, nach erfolgreicher Identifizierung (und Feststellung, dass er Angehöriger eines anderen Staates ist) überhaupt nicht mehr abgeschoben werden. Jedoch hat die Fremdenpolizeibehörde im Sinne des § 50 FPG - auch außerhalb eines Verfahrens nach § 51 leg cit, in dem auf Antrag die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wird - das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dadurch soll ein umfassender Schutz vor Abschiebung bestehen, wenn die Person nach menschenrechtlichen Standards im Fall der fremdenpolizeilichen Maßnahme erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre. Ein Asylwerber hatte seine Identität zuerst fälschlich als Staatsangehöriger von Sierra Leone angegeben, weshalb im Asylverfahren (bis zum Bundesasylsenat) eine Refoulementprüfung bezüglich dieses Staates erfolgt war. Als sich in der gleichzeitig vollzogenen Schubhaft herausstellte, dass der Asylwerber nigerianischer Staatsbürger war, wurde während der Schubhaft zusätzlich geprüft, dass auch keine Gründe vorlagen, die eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig machen würden. So hatte der Fremde, der bei einer diesbezüglichen Einvernahme als nigerianischer Staatsbürger angesprochen und über die beabsichtigte Abschiebung nach Nigeria in Kenntnis gesetzt wurde, keinen Antrag nach § 51 FPG gestellt und eingeräumt, in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden. Auch wurde er zwecks weiterer Einvernahme im Zuge der Erlangung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt. Somit war der zwischenzeitig ergangene Bescheid des Bundesasylsenates nach § 10 Abs 4 AsylG hinsichtlich des Spruchs, wonach der Asylwerber entgegen dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht nach Nigeria, sondern "nach Sierra Leone ausgewiesen wird", für die Fremdenpolizeibehörde nicht mehr zwingend. Die Beschwerde gegen die Abschiebung nach Nigeria, in der ebenfalls keine stichhaltigen Gegenargumente vorgebracht wurden, war daher abzuweisen.