Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G311 1309652-4/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2019, Zahl:XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 16.05.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde lediglich auf die Ausführungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer mit demselben Bescheid erlassene Einreiseverbot wegen dessen strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei erforderlich.
Der sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 22.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung am selben Tag vorgelegt.
Der Beschwerdeführer lebt bereits seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet, wo er am 08.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde am 15.02.2012 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Am 26.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt und hält sich der Beschwerdeführer aufgrund seines zuletzt bis 07.03.2019 gültigen Aufenthaltstitel und der am 23.01.2019 rechtzeitig beantragten Verlängerung rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist geschieden und leben die Ex-Ehegattin und die gemeinsamen beiden Kinder im Bundesgebiet.
II. Rechtliche Beurteilung:
§ 18 Abs. 2 und 5 FPG lauten:
"(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
[...]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP)
-
kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr
-
amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).
In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der - konkrete - Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt, zuletzt wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2018 wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Festzuhalten ist gegenständlich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung getätigt hat, sondern vielmehr auf die rechtliche Beurteilung zur Erlassung des Einreiseverbotes verwiesen hat. Aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Gesamtverhaltens erfolgte die Aberkennung im Ergebnis aber dennoch zu Recht.
In Anbetracht des raschen Rückfalles, sowie der bereits drei Verurteilungen, die alle auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.1309652.4.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019