Norm
Vlbg GdBG §31 Abs2Rechtssatz
Auch für bei der Gemeinde angestellte Kindergärtner und Kindergärtnerinnen kann eine Teilzeitbeschäftigung zulässig vereinbart werden. Unter einer Teilbeschäftigung ist aber eine solche zu verstehen, die die in § 31 Vorarlberger GBedG vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit von vierzig Wochenstunden unterschreitet. Hingegen kann § 126 Abs 9 Vorarlberger GBedG nicht dahin ausgelegt werden, dass der Landesgesetzgeber unter einer Teilzeitbeschäftigung eine Beschäftigung verstand, die zwar grundsätzlich die volle (Wochenarbeitszeit) Arbeitszeit in Anspruch nimmt, jedoch während eines bestimmten Zeitraumes (hier: jener Teil der „Sommerferien", in der die Kindergärtnerin nicht ihren Erholungsurlaub verbraucht) die Arbeitsverpflichtung auf Null reduziert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120263Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_008OBA00032_05X0000_001