TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/12 W176 2247405-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §26 Z1
DMSG §27 Abs1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W176 2247405-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.08.2021, Zl. GZ 2021-0577.003, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 02.07.2021 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) – neben dem Landeshauptmann von Steiermark, der Stadt XXXX und dem Bürgermeister der Stadt XXXX – auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer mit, dass es beabsichtige, das sog. XXXX haus – unter Ausnahme der hofseitigen An- und Ausbauten und des Inneren der Wohnungen und Geschäftslokale gemäß einem beiliegenden Plan – in XXXX , XXXX , gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. unter Denkmalschutz zu stellen. Zugleich wurde ein von XXXX erstelltes Amtssachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

2. Mit Schriftsatz vom 15.07.2021 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Seine Frau habe das Fruchtgenussrecht, weshalb weder er noch seine Frau allein passivlegitimiert seien. Vertraglich gesehen sei seine Frau verpflichtet, den Substanzbestand des Hauses aus dem Jahr 1999 bis an ihr Lebensende zu erhalten. Daher bestehe kein rechtliches Interesse der belangten Behörde, den Denkmalschutz auszusprechen. Er ersuche daher, das gegenständliche Verfahren einzustellen.

3. Daraufhin teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.07.2021 mit, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 DMSG im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale nur der Eigentümer, der Landeshauptmann, die Gemeinde und der Bürgermeister Parteistellung hätten, wobei nach § 27 Abs. 1 leg. cit. als Eigentümer unbeweglicher Gegenstände stets nur der grundbücherliche Eigentümer gelte. Das vermerkte Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie das Fruchtgenussrecht seien in diesem Verfahren nicht relevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten nur Gründe berücksichtigt werden, welche die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objektes betreffen. Die Nennung von Gründen sei daher unabdingbar, die schlichte Ablehnung der Unterschutzstellung reiche nicht aus. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Unterschutzstellung eingeräumt.

4. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: Er könne dem Amtssachverständigengutachten von XXXX nur zustimmen, dass die Substanz des Hauses „technisch materiell gesehen voll Denkmal-schützbar“ sei; diesen Zustand wollten weder er noch seine Frau ändern. Einem Bescheid stehe jedoch die fehlende Passivlegitimation entgegen. Nach Lehre und Rechtsprechung sehe der § 27 DMSG stets den „unbeschränkte Volleigentümer (ungeteiltes Eigentumsrecht)“ eines unbeweglichen Gegenstandes vor und das liege in seinem Fall nicht vor. Im Grundbuch seien ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie ein Fruchtgenussrecht vermerkt. Das Recht auf die Substanz komme dem Beschwerdeführer zu, die Nutzung und Verwendung hingegen seiner Frau. Der Fruchtnießer habe das Objekt in dem Zustand zu erhalten, in welchem es übernommen worden sei. Er ersuche daher nochmals um Einstellung des Verfahrens.

5. Weitere Stellungnahmen langten bei der belangten Behörde nicht ein.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung des sog. XXXX hauses (wie unter Punkt 1. identifiziert und in dem dort angeführten Umfang) gemäß §§ 1 und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgestellt, dass aufgrund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens feststehe, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung handelt. Dessen Bedeutung und Bewertung sei nicht bestritten worden.

Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtete die belangte Behörde aus folgenden Gründen für gegeben: Es stelle ein repräsentatives Beispiel der Verbauung zu Beginn des 20. Jahrhunderts in XXXX dar. Der vom Architekten XXXX errichtete sezessionistische Eckbau habe den damaligen Vorstellungen von Modernität entsprochen und zur Urbanisierung der XXXX beigetragen. Durch seine Lage stehe es im direkten Zusammenhang mit der Mitte des 19. Jahrhunderts einsetzenden Stadterweiterung. Das hohe Mansarddach verweise auf den Einfluss der Heimatschutz-Architektur, während die Fassadendekoration und die Fenster- und Türgestaltungen sezessionistischen Vorbildern folgten. Das Objekt sei ein charakteristisches Beispiel für einen Bau gehobener Prägung, welcher zu Beginn des 20. Jahrhunderts als Kapitalanlage des wohlhabenden Bürgertums gedient habe. Bis heute seien wesentliche historische Ausstattungs- und Baukonstruktionselemente erhalten wie die Binnenerschließung der Treppenhäuser, Fußböden, Schmiedeeisengeländer und die historische Dachstuhlkonstruktion. Das Objekt veranschauliche die Stadtentwicklung von XXXX . Ihm komme daher Dokumentationscharakter und Seltenheitswert zu.

Der Verlust des Objektes in dem im Spruch genannten Umfang würde somit eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde und es bestehe daher an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 1 DMSG.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein „Volleigentum“ bestehe, wird festgehalten, dass sich durch den Denkmalschutz nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen ändere. Hinsichtlich Parteistellung im Verfahren beziehe sich § 27 DMSG lediglich auf den grundbücherlichen Eigentümer, das sei der Beschwerdeführer. Belastungs- und Veräußerungsverbote und das Fruchtgenussrecht änderten daran nichts. Die Aufzählung der Parteien in § § 26 Z 2 DMSG sei taxativ.
7. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei er sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholte und darüber hinaus Folgendes vorbrachte:

Im angefochtenen Bescheid sei auf die Einwendungen des Beschwerdeführers kein Bezug genommen worden; insbesondere seien diese nicht inhaltlich beantwortet worden, sodass von einer „antizipierenden Beweiswürdigung“ auszugehen sei.

§ 363 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), welcher nicht aufgehoben und daher rechtsgültig sei, spreche über die Eigentumsrechte aus, dass unvollständige Eigentümer, also Ober- und Nutzungseigentümer nichts vornehmen dürften, was mit den Rechten des Anderen in Widerspruch stehe. Dies bedeute unmissverständlich, dass eine Rechtseinschränkung gegen einen allein nicht rechtswirksam sein könne.

Gegenständlich sei der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer Obereigentümer und seine Ehefrau als Fruchtnutzungsberechtigte Nutzungseigentümerin des Objektes.

Im analog heranzuziehenden Stmk. Grundverkehrsgesetz sei in § 5 ausdrücklich vorgesehen, dass für eine solche Rechtsbedingung die Genehmigung für den Eigentümer und den Fruchtgenussberechtigten vorliegen müsse, während in § 27 DMSG eine solche Bestimmung fehle.

8. In der Folge legte die belangte Behörde die genannte Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung denselben Sachverhalt zugrunde, von dem bereits die belangte Behörde ausgegangen ist.

Insbesondere wird davon ausgegangen, dass das gegenständliche Objekt ein Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und (sonstiger) kultureller Bedeutung ist und dass seine Erhaltung in Hinblick auf seinen Dokumentationscharakter und Seltenheitswert im öffentlichen Interesse gelegen ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht entgegengetreten ist, und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Rz 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10.10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230).

Gemäß § 3 Abs. 1 DMSG gilt bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

Gemäß § 26 Z 1 DMSG kommt (u.a.) in Verfahren gemäß 3 Abs. 1 DMSG Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

Gemäß § 27 Abs. 1 DMSG gilt als Eigentümer iS dieses Bundesgesetzes bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene. Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt gemäß Abs. 2 leg. cit. (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 DMSG sind in Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale abweichend von § 8 AVG nur Partei: der Eigentümer, der Landeshauptmann, die Gemeinde, der Bürgermeister und gegebenenfalls der Baurechtsberechtigte. Die Aufzählung ist taxativ (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 26, Rz 3 uHa VwGH 25.09.1992, 92/09/0241)

Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten und ist das Verfahren nach diesem Gesetz nicht der geeignete Ort, zivilrechtliche Streitigkeiten auszutragen (vgl. etwa VwGH 20.6.2011, 2011/09/0103).

3.2.2. Zwischen den Verfahrensparteien ist nicht strittig, dass das gegenständliche Objekt Denkmalbedeutung und einen Stellenwert hat, der seine Unterschutzstellung rechtfertigt.

Strittig ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer, (u.a.) demgegenüber der angefochtene Bescheid erlassen wurde, im Verfahren vor der belangten Behörde „passivlegitimiert“ war, d.h. ob ihm dort Parteistellung zukam.

Dies hat die belangte Behörde (die entgegen den Beschwerdeausführungen im angefochtenen Bescheid auf das dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend bejaht; denn die Parteistellung des Beschwerdeführers ergibt sich mit Blick auf § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG unzweifelhaft aus dessen Position als grundbücherlicher Eigentümer des gegenständlichen Objekts.

Sofern die Beschwerde vorbringt, § 5 Abs. 1 Stmk. Grundverkehrsgesetz, wonach nicht nur die Übertragung des Eigentums (Z 1), sondern auch jene des Fruchtnießungsrechts (Z2) genehmigungspflichtig ist, sei analog auf § 27 DMSG anzuwenden, wo „eine solche Bestimmung fehl[e]“, genügt es festzuhalten, dass es zum einen keine Hinweise darauf gibt, dass im Kontext von §§ 26 Z 1, 27 Abs. 1 DMSG eine „echte“ Lücke vorliegen würde, die auf eine solche Weise zu schließen wäre, und zum anderen nicht ersichtlich ist, inwiefern eine derartige Auslegung dieser Bestimmungen zur Folge haben soll, dass dem Beschwerdeführer als (grundbücherlichem) Eigentümer keine Parteistellung zukommt.

Weiter ist dem als Beilage zur Beschwerde übermittelten Auszug von Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Band 3 (5. Aufl.), § 363 ABGB, zu entnehmen ist, dass die Teilung des Eigentumsrechts in ein Ober- und Nutzungseigentum seit Aufhebung der Untertänigkeitsverhältnisse im Jahr 1848 und der Fideikommisse im Jahr 1938 praktisch nicht mehr bedeutsam ist, die §§ 1122 bis 1150 ABGB und die darauf Bezug nehmenden §§ 357, 359, 360 und 1474 ABGB mit dem Deregulierungsgesetz 2006 aufgehoben wurden und die herrschende Lehre davon ausgeht, dass das Unterbleiben einer formellen Aufhebung von § 363 ABGB ohne nähere Begründung ein Redaktionsversehen darstellt. Daher ist für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers auch daraus nichts zu gewinnen.

Festzuhalten ist schließlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Regelung der Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren in § 26 Z 1, § 27 Abs. 1 DMSG keine Normbedenken äußert; solche sind durch seine Ausführungen beim Bundesverwaltungsgericht auch nicht entstanden.

3.2.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit nicht angelastet werden kann, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Dokumentationscharakter historische Bedeutung kulturelle Bedeutung künstlerische Bedeutung öffentliches Interesse Parteistellung Sachverständigengutachten Teilunterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2247405.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten