Norm: AllgGAG §5 Abs1nö BauO §10 Abs1nö BauO §10 Abs2LiegTeilG §30
Rechtssatz: Eine Einschränkung des Begriffs der Grundabteilung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Vorschrift des § 10 Abs 2 nö BauO 1976, wonach dem Ansuchen um die Bewilligung einer Grundabteilung ein Teilungsplan anzuschließen ist, auf die Fälle der echten Teilung und der Grenzverlegung zugeschnitten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AllgGAG §5 Abs1nö BauO 1976 §10 Abs1LiegTeilG §30
Rechtssatz: Der Begriff "Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen)" umfaßt grundsätzlich jede Änderung der Einteilung einer Katastralgemeinde in Grundstücke, möge sie nun in einer echten Teilung (die Zahl der Grundstücke wird größer), in einer - nicht von der Baubehörde nach § 16 nö BauO verfügten - Grenzverlegung bei gleichbleibender Grundstüc... mehr lesen...