Norm
AllgGAG §5 Abs1Rechtssatz
Eine Einschränkung des Begriffs der Grundabteilung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Vorschrift des § 10 Abs 2 nö BauO 1976, wonach dem Ansuchen um die Bewilligung einer Grundabteilung ein Teilungsplan anzuschließen ist, auf die Fälle der echten Teilung und der Grenzverlegung zugeschnitten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049591Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00017_8000000_001