Norm
AllgGAG §5 Abs1Rechtssatz
Der Begriff "Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen)" umfaßt grundsätzlich jede Änderung der Einteilung einer Katastralgemeinde in Grundstücke, möge sie nun in einer echten Teilung (die Zahl der Grundstücke wird größer), in einer - nicht von der Baubehörde nach § 16 nö BauO verfügten - Grenzverlegung bei gleichbleibender Grundstücksanzahl oder in einer Zusammenlegung (die Zahl der Grundstücke wird kleiner) bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049598Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00017_8000000_002