RS OGH 1980/7/8 5Ob17/80, 1Ob627/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1980
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Norm

AllgGAG §5 Abs1
nö BauO 1976 §10 Abs1
LiegTeilG §30

Rechtssatz

Der Begriff "Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen)" umfaßt grundsätzlich jede Änderung der Einteilung einer Katastralgemeinde in Grundstücke, möge sie nun in einer echten Teilung (die Zahl der Grundstücke wird größer), in einer - nicht von der Baubehörde nach § 16 nö BauO verfügten - Grenzverlegung bei gleichbleibender Grundstücksanzahl oder in einer Zusammenlegung (die Zahl der Grundstücke wird kleiner) bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049598

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00017_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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