Begründung: Die Rekurswerber, die Ehegatten A*****, sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 163 Grundbuch *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück *****, und der Liegenschaft EZ 2797 Grundbuch *****, bestehend aus den Grundstücken *****. Die Republik Österreich (öffentliches Wassergut) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 5001 Grundbuch *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 2413/4 Gewässer (Bach). Die Stadtgemeinde T***** ist Eigentümerin der ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IGBG §122 BLiegTeilG §18 Abs2LiegTeilG §20
Rechtssatz: Mag ein im Verfahren nach §§ 15 ff LiegteilG ergehender Verbücherungsbeschluß auch den im Sinne des § 18 Abs 2 LiegTeilG erhobenen außerbücherlichen Berechtigten zuzustellen sein, damit diese fristgerecht ihre Rechte nach § 20 LiegTeilG geltend machen können und mag unter die im § 20 LiegTeilG genannten sonstigen Beteiligten auch ein außerbücherlicher Eigentümer fallen, so ... mehr lesen...