TE OGH 1999/8/31 5Ob198/99z

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A530/96 des Vermessungsamtes Linz vom 4. Dezember 1997 (Herstellung der Anlage "Eisenbahn-Hochleistungsstrecke") über den Revisionsrekurs des Dipl. Ing. Hans Rudolf A***** und der Ursula Johanna A*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in Grieskirchen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. März 1999, GZ 15 R 212/98x-6, womit der Rekurs der Einschreiter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21. Juli 1998, TZ 3668 bis 3730/98 (5 Nc 261/97x), zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Rekurswerber, die Ehegatten A*****, sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 163 Grundbuch *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück *****, und der Liegenschaft EZ 2797 Grundbuch *****, bestehend aus den Grundstücken *****.

Die Republik Österreich (öffentliches Wassergut) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 5001 Grundbuch *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 2413/4 Gewässer (Bach). Die Stadtgemeinde T***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2268 Grundbuch *****, bestehend unter anderem aus den Grundstücken 2299/1 bis /4.

Das Vermessungsamt Linz beantragte am 15. 12. 1997 mit dem Anmeldungsbogen vom 4. 12. 1997, GZ A 530/96, gemäß §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage "Eisenbahn-Hochleistungsstrecke" herbeigeführten Eigentumsänderungen. Der Anmeldungsbogen betraf neben den Liegenschaften der Rekurswerber zahlreiche Liegenschaften anderer Grundeigentümer und das öffentliche Gut.Das Vermessungsamt Linz beantragte am 15. 12. 1997 mit dem Anmeldungsbogen vom 4. 12. 1997, GZ A 530/96, gemäß Paragraphen 15, ff Liegenschaftsteilungsgesetz die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage "Eisenbahn-Hochleistungsstrecke" herbeigeführten Eigentumsänderungen. Der Anmeldungsbogen betraf neben den Liegenschaften der Rekurswerber zahlreiche Liegenschaften anderer Grundeigentümer und das öffentliche Gut.

Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 21. 7. 1998, TZ 3668 bis 3730/98, wurden die im genannten Anmeldungsbogen beantragten grundbücherlichen Änderungen bewilligt. In der Liegenschaft EZ 163 der Rekurswerber wurde das Grundstück ***** mit 5471 m2 geteilt, wobei die Teilfläche 234 mit 384 m2 zum Grundstück 2302/2 der Liegenschaft EZ 2402 sowie die Teilfläche 235 mit 751 m2 zum Grundstück 2867/1 der Liegenschaft EZ neu Eisenbahnbuch abgeschrieben wurde, während das Grundstück ***** mit restlich 4336 m2 bei der Liegenschaft EZ 163 verblieb (S 19). Der Liegenschaft EZ 2797 der Rekurswerber wurden Teilflächen aus der Liegenschaft EZ 2268 der Stadtgemeinde T***** zugeschrieben, und zwar die Teilfläche 2299/5 mit 812 m2 und die Teilfläche 315 mit 10 m2 als Grundstück 2299/7 (Seite 58a).

Mit dem später in Rekurs gezogenen Beschlußteil des Erstgerichtes wurde in der Liegenschaft EZ 5001 der Republik Österreich das Grundstück 2413/4 Gewässer geteilt und die neugebildete Teilfläche 232 mit 380 m2 als Grundstück 2299/6 zur Liegenschaft EZ neu Eisenbahnbuch, nicht jedoch den Rekurswerbern zugeschrieben.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den von Dipl. Ing. Hans Rudolf A***** und Ursula Johanna A***** erhobenen Rekurs zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es vertrat die Rechtsansicht, daß den Einschreitern eine Rekurslegitimation hinsichtlich der Ab- und Zuschreibung des Grundstückes 2299/6 (= Teilfläche 232) nicht zukomme. Die Rekurslegitimation im Grundbuchsverfahren und im Liegenschaftsteilungsverfahren richte sich nach § 9 AußStrG. Neben dem Vorliegen einer Beschwer sei Voraussetzung, daß der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten verletzt sei. Demjenigen, der - wie die Rekurswerber - bloß ein außerbücherliches Recht behaupte oder dem außerbücherlichen Erwerber einer Liegenschaft stehe hingegen ein Rekursrecht gegen die Bewilligung eines Bucheintrages nicht zu. Die Abschreibung der Teilfläche 232 aus der der Republik Österreich gehörenden Liegenschaft EZ 5001 und deren Zuschreibung ins Eisenbahnbuch greife somit in die bücherlichen Rechte der Rekurswerber nicht ein. Diese seien mit allfälligen Ansprüchen vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch gemäß § 20 LiegTeilG zu verweisen.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den von Dipl. Ing. Hans Rudolf A***** und Ursula Johanna A***** erhobenen Rekurs zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es vertrat die Rechtsansicht, daß den Einschreitern eine Rekurslegitimation hinsichtlich der Ab- und Zuschreibung des Grundstückes 2299/6 (= Teilfläche 232) nicht zukomme. Die Rekurslegitimation im Grundbuchsverfahren und im Liegenschaftsteilungsverfahren richte sich nach Paragraph 9, AußStrG. Neben dem Vorliegen einer Beschwer sei Voraussetzung, daß der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten verletzt sei. Demjenigen, der - wie die Rekurswerber - bloß ein außerbücherliches Recht behaupte oder dem außerbücherlichen Erwerber einer Liegenschaft stehe hingegen ein Rekursrecht gegen die Bewilligung eines Bucheintrages nicht zu. Die Abschreibung der Teilfläche 232 aus der der Republik Österreich gehörenden Liegenschaft EZ 5001 und deren Zuschreibung ins Eisenbahnbuch greife somit in die bücherlichen Rechte der Rekurswerber nicht ein. Diese seien mit allfälligen Ansprüchen vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG zu verweisen.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil fraglich sei, ob die Rekurslegitimation im Liegenschaftsteilungsverfahren vom grundbücherlichen Eigentumsrecht an der gerade bekämpften Änderung einer Teilfläche abhängig gemacht werden könne, oder ob nicht der Anmeldungsbogen und damit der gesamte Verbücherungsbeschluß als Einheit zu sehen sei, sodaß sich grundsätzlich durch den Anmeldungsbogen in ihren grundbücherlichen Rechten Beeinträchtigte auch gegen grundbücherliche Veränderungen nicht in ihrem Eigentum stehender Teilflächen wehren könnten. Die Rekurswerber hätten durch Anmeldungsbogen und Verbücherungsbeschluß andere, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke "verloren", sodaß der Standpunkt vertretbar sei, daß die Rekurswerber durch den Anmeldungsbogen in seiner Gesamtheit in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - neuere Judikatur zum Umfang des Personenkreises, welchem eine Rechtsmittellegitimation im Sinne der §§ 32 zweiter Satz LiegTeilG, 9 AußStrG zukommen könnte, nicht besteht und ältere Judikatur zu diesem Problemkreis (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81) nicht veröffentlicht wurde; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - neuere Judikatur zum Umfang des Personenkreises, welchem eine Rechtsmittellegitimation im Sinne der Paragraphen 32, zweiter Satz LiegTeilG, 9 AußStrG zukommen könnte, nicht besteht und ältere Judikatur zu diesem Problemkreis (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81) nicht veröffentlicht wurde; er ist aber nicht berechtigt.

Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen werden, gelten allgemein die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (5 Ob 260/98s uva). Dies wurde speziell für Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG wiederholt ausgesprochen (SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401). Nach der Rechtsprechung kommen also zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß § 9 AußStrG ganz allgemein als berechtigte Personen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (RIS-Justiz RS0006710). Dieser Grundsatz hat auch für die in § 32 zweiter Satz LiegTeilG verwendeten Verfahren zu gelten. Danach ist zwar rekursberechtigt, wer sich durch den Beschluß des Grundbuchsgerichtes beschwert erachtet, doch ist grundsätzlich weitere Voraussetzung der Rekurslegitimation, daß der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, sei es auch, daß es sich dabei um verbücherungsfähige Rechte von Personen handelt, auf welche das Grundbuchsgericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen Rücksicht zu nehmen hat (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81). Zu diesem Personenkreis zählen die Rechtsmittelwerber nicht: Der strittige Grundstücksteil wurde von einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundbuchskörper abgeschrieben, die Einschreiter können sich auch nur auf eine obligatorische - angebliche - Verpflichtung zur Übertragung berufen.Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen werden, gelten allgemein die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (5 Ob 260/98s uva). Dies wurde speziell für Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG wiederholt ausgesprochen (SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401). Nach der Rechtsprechung kommen also zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß Paragraph 9, AußStrG ganz allgemein als berechtigte Personen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (RIS-Justiz RS0006710). Dieser Grundsatz hat auch für die in Paragraph 32, zweiter Satz LiegTeilG verwendeten Verfahren zu gelten. Danach ist zwar rekursberechtigt, wer sich durch den Beschluß des Grundbuchsgerichtes beschwert erachtet, doch ist grundsätzlich weitere Voraussetzung der Rekurslegitimation, daß der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, sei es auch, daß es sich dabei um verbücherungsfähige Rechte von Personen handelt, auf welche das Grundbuchsgericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen Rücksicht zu nehmen hat (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81). Zu diesem Personenkreis zählen die Rechtsmittelwerber nicht: Der strittige Grundstücksteil wurde von einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundbuchskörper abgeschrieben, die Einschreiter können sich auch nur auf eine obligatorische - angebliche - Verpflichtung zur Übertragung berufen.

Die vom Rekursgericht in Betracht gezogene, jedoch zu Recht verworfene Erweiterung des Personenkreises der zum Rekurs Legitimierten durch eine im Rahmen einer "Gesamtschau" vorgenommene Beurteilung des Anmeldungsbogens - die Rekurswerber haben andere Grundstücksteile aus ihrem Eigentum zur Errichtung der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke abgetreten, wobei die Verbücherung aufgrund desselben Anmeldebogens erfolgen sollte wie die Übertragung des strittigen Grundstücks - scheidet aus: Auch beim Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben (5 Ob 141/98s = NZ 1998/433 = EvBl 1998/199). Lediglich zur Wertermittlung im Sinne des § 17 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht über die vorgelegten Urkunden hinausgehende, einfache Erhebungen zu pflegen. Dem Grundbuchsgericht ist jedoch eine Überprüfung dahin versagt, welche Rechtsgeschäfte im einzelnen den zwischen den von Ab- und Zuschreibung betroffenen Buchberechtigten zugrundeliegen. Da sich ein solcher Zusammenhang aus dem Anmeldungsbogen selbst nicht ergibt, ist dem Grundbuchsgericht eine derartige Gesamtbeurteilung gar nicht möglich. Eine Rekurslegitimation kann sich in einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG daher nur aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung bücherlicher Rechte, welche aus dem Grundbuchsstand und dem Anmeldungsbogen unschwer ersichtlich sind, ergeben.Die vom Rekursgericht in Betracht gezogene, jedoch zu Recht verworfene Erweiterung des Personenkreises der zum Rekurs Legitimierten durch eine im Rahmen einer "Gesamtschau" vorgenommene Beurteilung des Anmeldungsbogens - die Rekurswerber haben andere Grundstücksteile aus ihrem Eigentum zur Errichtung der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke abgetreten, wobei die Verbücherung aufgrund desselben Anmeldebogens erfolgen sollte wie die Übertragung des strittigen Grundstücks - scheidet aus: Auch beim Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben (5 Ob 141/98s = NZ 1998/433 = EvBl 1998/199). Lediglich zur Wertermittlung im Sinne des Paragraph 17, LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht über die vorgelegten Urkunden hinausgehende, einfache Erhebungen zu pflegen. Dem Grundbuchsgericht ist jedoch eine Überprüfung dahin versagt, welche Rechtsgeschäfte im einzelnen den zwischen den von Ab- und Zuschreibung betroffenen Buchberechtigten zugrundeliegen. Da sich ein solcher Zusammenhang aus dem Anmeldungsbogen selbst nicht ergibt, ist dem Grundbuchsgericht eine derartige Gesamtbeurteilung gar nicht möglich. Eine Rekurslegitimation kann sich in einem Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG daher nur aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung bücherlicher Rechte, welche aus dem Grundbuchsstand und dem Anmeldungsbogen unschwer ersichtlich sind, ergeben.

Zutreffend hat daher das Rekursgericht eine Rechtsmittellegitimation der Einschreiter verneint.

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil dem Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz im Sinne der §§ 41 f ZPO fremd ist (RIS-Justiz RS0060701).Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil dem Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz im Sinne der Paragraphen 41, f ZPO fremd ist (RIS-Justiz RS0060701).

Anmerkung

E55406 05A01989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00198.99Z.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19990831_OGH0002_0050OB00198_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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