Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, sie habe in den Jahren 1993 bis 1996 im Bereich eines konkret genannten Finanzamtes vorsätzlich a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der bescheidmäßig verfügten Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, für die Zeiträume Oktober und Dezember 1993 sowie Jänner, Februar, April, Mai, Juni, August, Oktober, November und Dezember 1995 e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §7 Abs1;
Rechtssatz: Zurechnungsunfähigkeit iSd § 7 Abs. 1 FinStrG kann nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen ist (Hinweis E 15. März 1988, 87/14/0193). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2002140052.X01 ... mehr lesen...
Nachdem im Laufe einer im Jahr 1988 im Hotelbetrieb der Ehegattin des Beschwerdeführers durchgeführten Betriebsprüfung bekannt geworden war, daß für Schuldtilgungen in diesem Hotelbetrieb in Höhe von rund S 7,000.000,-- ein bisher steuerlich nicht einbekanntes Sparbuch des Beschwerdeführers gedient hatte, wurde auch bei diesem am 1. Juni 1988 eine abgabenbehördliche Prüfung angeordnet. An Einkünften aus Kapitalvermögen ergaben sich dabei laut Betriebsprüfungsbericht vom 5. Oktober 198... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §7 Abs1;
Rechtssatz: Die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist eine Tatfrage, deren Beurteilung Ergebnis der freien Beweiswürdigung ist und die nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich - unter dem Blickwinkel der Sinnhaftigkeit strafrechtlicher Reaktionen - zu erfolgen hat. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §10;FinStrG §33 Abs2 lita;FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §51 Abs1 lita;FinStrG §57 Abs2;FinStrG §7 Abs1;
Rechtssatz: Das Vorbringen, bei Begehung der Finanzvergehen gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 49 Abs 1 lit a FinStrG, § 51 Abs 1 lit a FinStrG seien die Nerven des Beschuldigten den Anforderungen aus betrieblichen Schwierigkeiten nicht gewachsen... mehr lesen...