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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §10;Rechtssatz
Das Vorbringen, bei Begehung der Finanzvergehen gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 49 Abs 1 lit a FinStrG, § 51 Abs 1 lit a FinStrG seien die Nerven des Beschuldigten den Anforderungen aus betrieblichen Schwierigkeiten nicht gewachsen gewesen, er habe sich ärztlicher Behandlung unterziehen müssen, er sei psychisch angeschlagen und "suizidgefährdet durch Tabletten" gewesen, bringt weder Unzurechnungsfähigkeit iSd § 7 Abs 1 FinStrG noch Notstand gemäß § 10 Abs 1 StGB zum Ausdruck. Hat
der Beschuldigte seine Motive für die ihm angelasteten Unterlassungen mit der Erreichung einer "gewissen Stundung" umschrieben, so muß die Finanzstrafbehörde der Frage der Unzurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht von Amts wegen iSd § 57 Abs 2 FinStrG weiter nachgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140193.X01Im RIS seit
15.03.1988