RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0193

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §10;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §51 Abs1 lita;
FinStrG §57 Abs2;
FinStrG §7 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen, bei Begehung der Finanzvergehen gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 49 Abs 1 lit a FinStrG, § 51 Abs 1 lit a FinStrG seien die Nerven des Beschuldigten den Anforderungen aus betrieblichen Schwierigkeiten nicht gewachsen gewesen, er habe sich ärztlicher Behandlung unterziehen müssen, er sei psychisch angeschlagen und "suizidgefährdet durch Tabletten" gewesen, bringt weder Unzurechnungsfähigkeit iSd § 7 Abs 1 FinStrG noch Notstand gemäß § 10 Abs 1 StGB zum Ausdruck. Hat

der Beschuldigte seine Motive für die ihm angelasteten Unterlassungen mit der Erreichung einer "gewissen Stundung" umschrieben, so muß die Finanzstrafbehörde der Frage der Unzurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht von Amts wegen iSd § 57 Abs 2 FinStrG weiter nachgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140193.X01

Im RIS seit

15.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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