Mit Erkenntnis vom 5. Juni 1989 erkannte der Spruchsenat beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, er habe es in der Zeit vom 5. Juni 1979 bis 1982 als für den Versand von Briefmarken bei der Firma A.L. in M. Verantwortlicher unterlassen, die für den Versand von Briefmarken nach Österreich notwendigen Zollerklärungen mit Wertangabe den einzelnen Einschreibesendungen (Warensendungen) beizugeben, wodurch er fahrlässig bewirkt habe, daß Wa... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §13;FinStrG §5 Abs1;FinStrG §5 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 2 FinStrG ist ein Finanzvergehen im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist; die Wortfolge "oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen" bezieht sich allein auf den Versuch (Hinweis... mehr lesen...