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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §13;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 2 FinStrG ist ein Finanzvergehen im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist; die Wortfolge "oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen" bezieht sich allein auf den Versuch (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz I, Anmerkung 5 zu § 5 FinStrG, Ergänzung 2 A bis 3 A, September 1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991160084.X01Im RIS seit
20.11.2000