RS Vwgh 1993/3/25 91/16/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §13;
FinStrG §5 Abs1;
FinStrG §5 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 2 FinStrG ist ein Finanzvergehen im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist; die Wortfolge "oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen" bezieht sich allein auf den Versuch (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz I, Anmerkung 5 zu § 5 FinStrG, Ergänzung 2 A bis 3 A, September 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160084.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten