Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Adamo Di P*****, und der mj Valentina Di P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Stefano Di P*****, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 4 R 397/07k-34, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Hermagor vom 27. September 2007, GZ 1 P 49/06a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte den einstweiligen Unterhalt für die beiden antragstellenden Kinder mit monatlich je 325 EUR fest und wies das Mehrbegehren von je 50 EUR ab. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters diese Entscheidung und erklärte den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Der Vater erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, brachte vor, dass für Adamo gegenwärtig an monatlichem Unterhalt bloß 217 EUR und für Valentina 170 EUR zustünden, welche Beträge er ohnehin „beständig bezahle", und beantragte, den Beschluss des Rekursgerichts „im bekämpften Umfang dahingehend abzuändern, dass der gegnerische Antrag gemäß § 394 EO zurückgewiesen" werde.Der Vater erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, brachte vor, dass für Adamo gegenwärtig an monatlichem Unterhalt bloß 217 EUR und für Valentina 170 EUR zustünden, welche Beträge er ohnehin „beständig bezahle", und beantragte, den Beschluss des Rekursgerichts „im bekämpften Umfang dahingehend abzuändern, dass der gegnerische Antrag gemäß Paragraph 394, EO zurückgewiesen" werde.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht:
Rechtliche Beurteilung
Nach §§ 402 Abs 4, 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.Nach Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu erfolgen. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (vgl RIS-Justiz RS0042366). Auch wenn in einer Entscheidung über die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (RIS-Justiz RS0112656). Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands für beide Kinder je 11.700 EUR (325 EUR x 36).Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu erfolgen. Gemäß Paragraph 58, JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten vergleiche RIS-Justiz RS0042366). Auch wenn in einer Entscheidung über die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (RIS-Justiz RS0112656). Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands für beide Kinder je 11.700 EUR (325 EUR x 36).
Im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (vgl 3 Ob 197/01v mwN).Im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen vergleiche 3 Ob 197/01v mwN).
Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (vgl 4 Ob 10/08m). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben vergleiche 4 Ob 10/08m). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).
Aufgrund dieser Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E87577European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00073.08D.0506.000Im RIS seit
05.07.2008Zuletzt aktualisiert am
31.05.2011