Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung der Frau Cornelia D gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 8.6.1998, Zl MBA 15 - S 1094/98, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 und 2 des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG), wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG wird der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.
Begründung:
1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:
"Sie haben als vertretungsbefugte Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der D-OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 29.01.1998 um 00:30 Uhr in dem von ihr in Wien, K-gasse, geführten Gastgewerbebetrieb (Betriebsart Espresso) für die angebotenen Getränke weder Preisverzeichnisse (Getränkekarten) bereitgehalten noch an leicht sichtbarer Stelle in den Gasträumen angebracht hat."
Dadurch habe die Berufungswerberin § 15 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 und 2 PrAG verletzt, weswegen über sie gemäß § 15 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von S 300,-- auferlegt wurde.
2. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:
Angelastet wurde eine Übertretung nach § 15 Abs 1 PrAG iVm § 6 Abs 1 und 2 leg cit. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder den höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.
Gemäß § 1 Abs 1 PrAG gilt dieses Bundesgesetz für die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt. Gemäß § 6 Abs 1 leg cit haben Gastgewerbebetriebe Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
Gemäß § 6 Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für kleinere Betriebe nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.
Der Meldungsleger gab über telefonische Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6.7.1998 an, dass das Lokal zum Tatzeitpunkt nur aus einem Gastraum von etwa 40 - 50 m2 Größe bestanden habe und dass im Gastraum ein Preisverzeichnis, und zwar an der Wand neben der Bar, angebracht gewesen sei. Bei der vom Meldungsleger angegebenen Größe des (einzigen) Gastraumes ist das gegenständliche Lokal als "kleinerer Betrieb" im Sinne des § 6 Abs 2 PrAG anzusehen. Weiters ist davon auszugehen, dass ein in diesem Gastraum an der Wand neben der Bar angebrachtes Preisverzeichnis leicht sichtbar ist. (Die "espresso-artige" Ausführung des Lokales lässt es auch angemessen erscheinen, (hypothetisch) jenen Gästen das kurzfristige Verlassen ihrer Tische zuzumuten, die aus der Entfernung ein angebrachtes Preisverzeichnis zwar noch (als solches), dessen Inhalt aber eventuell nicht mehr hätten erkennen können.)
Die Berufungswerberin hätte somit nur dann bestraft werden dürfen, wenn - wie ihr von der Erstinstanz unzutreffenderweise vorgeworfen worden war - im Gastraum tatsächlich ein Preisverzeichnis nicht an leicht sichtbarer Stelle angebracht gewesen wäre.
Infolgedessen war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu verfügen.