Der Beschwerdeführer wurde in einer Strafsache vor dem Landesgericht Feldkirch am 27. Jänner 2000 als Zeuge geladen und hat dieser Ladung Folge geleistet. Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Jänner 2000 wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers mit S 44,-- (an Reisekosten) und S 334,-- (als Pauschalentschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, im Folgenden: GebAG), insg... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm: AngG §8 Abs3;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, etwa nach § 8 Abs 3 AngG, entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksicht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde in einer Strafsache vor dem Landesgericht Feldkirch für den 29. Jänner 1998 um 10.30 Uhr geladen, leistete dieser Ladung Folge und wurde um 12.15 Uhr entlassen. Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Mai 1998 wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers mit S 32,-- (an Reisekosten) bestimmt. Der erkennbar ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis wurde demgegenüber abgewiesen, ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege60/01 Arbeitsvertragsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AngG §8 Abs1;AngG §8 Abs3;AZG §10 Abs1;AZG §10 Abs2;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei der Fortzahlung des Entgeltes nach § 8 Abs 1 und § 8 Abs 3 AngG kommt nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur das Entgeltausfallprinzip zum Tragen, sodass selbst eine Berücksichtigung r... mehr lesen...