Norm: AngG §7 Abs3
Rechtssatz: Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf eine § 7 Abs 3 AngG entsprechende Regelung "vergessen" haben sollte. Gerade weil der Gesetzgeber vertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit des ehemaligen Angestellten nach Beendigung seiner Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gestattet (§ 36 Abs 2 AngG) und hiefür detaillierte Regelungen trifft, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er, hä... mehr lesen...
Norm: AngG §7 Abs3ABGB §1491ZPO §226 IIIAZPO §266 B
Rechtssatz: Für die Einwendung eines im Gesetz vorgesehenen Verfalles genügt eine entsprechende Prozeßbehauptung, ohne daß es auf die Richtigkeit ihrer
Begründung: ankäme. Entscheidend ist der aus dem Vorbringen erkennbare Wille der Prozeßpartei, den durch den Verfall eingetretenen Rechtsuntergang geltend zu machen. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: AngG §7 Abs3
Rechtssatz: Die fünfjährige Frist des § 7 Abs 3 AngG ist eine Verjährungsfrist, die von dem Abschluß des verbotenen Geschäftes an zu laufen beginnt; auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Dienstgebers von dem Abschluß des wettbewerbswidrigen Geschäftes kommt es nicht an. Entscheidungstexte 4 Ob 55/56 Entscheidungstext OGH 03.07.1956 4 Ob 55/56 Veröff: EvBl... mehr lesen...