Norm
AngG §7 Abs3Rechtssatz
Die fünfjährige Frist des § 7 Abs 3 AngG ist eine Verjährungsfrist, die von dem Abschluß des verbotenen Geschäftes an zu laufen beginnt; auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Dienstgebers von dem Abschluß des wettbewerbswidrigen Geschäftes kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Beginn, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0027902Dokumentnummer
JJR_19560703_OGH0002_0040OB00055_5600000_001