Norm
AngG §7 Abs3Rechtssatz
Für die Einwendung eines im Gesetz vorgesehenen Verfalles genügt eine entsprechende Prozeßbehauptung, ohne daß es auf die Richtigkeit ihrer Begründung ankäme. Entscheidend ist der aus dem Vorbringen erkennbare Wille der Prozeßpartei, den durch den Verfall eingetretenen Rechtsuntergang geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ausschluß, Präklusion, Behauptung, Geltendmachung, KlagsvorbringenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027919Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0040OB00067_7700000_001