Norm: ABGB §918 Ib1AngG §30 Abs2AngG §30 Abs3
Rechtssatz: Nach herrschender Auffassung setzt die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein bereits angetretenes Arbeitsverhältnis voraus. Die Möglichkeit eines Rücktritts besteht dann, wenn ein Arbeitsvertrag zwar gültig zustande gekommen ist, der Arbeitgeber oder Angestellte den Vertrag nicht erfüllt hat, es also überhaupt zu keinem Dienstantritt kommt. In der Regel liegt zwischen dem Zei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997) ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß Paragraph 48, ASGG (in der hier anzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vereinbarte mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 12. Dezember 1985, daß sie mit 1. Februar 1986 als Chefsekretärin bei der Beklagten beginnen werde. Zum Dienstantritt der Klägerin kam es nicht, weil die Beklagte am 28. Jänner 1986 vom Vertrag zurücktrat. Die Klägerin begehrt Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1986 sowie eine Urlaubsabfindung für acht Wochen (insgesamt 52.561,57 S brutto). Sie brachte vor, daß sie ... mehr lesen...
Norm: AngG §30 Abs2
Rechtssatz: Bei ernstlicher Erfüllungsverweigerung durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nicht gehalten, zuzuwarten, ob der Arbeitnehmer sich nicht doch noch zur Zuhaltung des Vertrages entschließt und zum vereinbarten Termin mit der Arbeit beginnt; dem Arbeitgeber muß vielmehr eine sofortige Disposition zugebilligt werden. Entscheidungstexte 9 ObA 96/87 Ents... mehr lesen...
Norm: AngG §30 Abs2
Rechtssatz: Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach § 30 Abs 2 erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich. Entscheidungstexte 9 ObA 96/87 Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 96/87 ... mehr lesen...