Norm
AngG §30 Abs2Rechtssatz
Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach § 30 Abs 2 erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Antritt, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Verzug, Erfüllungsverzug, Erklärung, Verweigerung, Beginn, Vertrag, SchuldnerverzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028191Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00096_8700000_002