RS OGH 1987/9/30 9ObA96/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

AngG §30 Abs2

Rechtssatz

Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach § 30 Abs 2 erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Antritt, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Verzug, Erfüllungsverzug, Erklärung, Verweigerung, Beginn, Vertrag, Schuldnerverzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028191

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00096_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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