RS OGH 1987/9/30 9ObA96/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

AngG §30 Abs2

Rechtssatz

Bei ernstlicher Erfüllungsverweigerung durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nicht gehalten, zuzuwarten, ob der Arbeitnehmer sich nicht doch noch zur Zuhaltung des Vertrages entschließt und zum vereinbarten Termin mit der Arbeit beginnt; dem Arbeitgeber muß vielmehr eine sofortige Disposition zugebilligt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Weigerung, Verweigerung, Erklärung, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Beginn, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Rücktritt, Verzug, Erfüllungsverzug, Schuldnerverzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028187

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00096_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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