Norm
AngG §30 Abs2Rechtssatz
Bei ernstlicher Erfüllungsverweigerung durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nicht gehalten, zuzuwarten, ob der Arbeitnehmer sich nicht doch noch zur Zuhaltung des Vertrages entschließt und zum vereinbarten Termin mit der Arbeit beginnt; dem Arbeitgeber muß vielmehr eine sofortige Disposition zugebilligt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Weigerung, Verweigerung, Erklärung, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Beginn, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Rücktritt, Verzug, Erfüllungsverzug, SchuldnerverzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028187Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00096_8700000_001