Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 1. 1968 bis 31. 3. 1997 beim beklagten Eisenbahnunternehmen zuletzt als Unternehmensgruppenleiter beschäftigt, wobei er vor seiner Ruhestandsversetzung einen Aktivgrundbezug von S 89.102 brutto monatlich samt diversen Zulagen erhalten hatte. Mit der vorliegenden Klage begehrt er den Zuspruch einer Abfertigung, deren Ausmaß sich aus der Differenz zwischen dem 12-fachen, zuletzt erzielten Monatsdurchschnittsgehalt und den in den 12 Folgemona... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs6
Rechtssatz: Bei dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht den Pensionsanspruch als solchen, sondern nur die einzelnen Pensionsraten im Auge. Mit dem Günstigkeitsprinzip ist daher nur eine Regelung vereinbar, auf Grund deren nicht der Pensionsanspruch an sich in die Abfertigung einzurechnen ist, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge, die während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden. ... mehr lesen...