RS OGH 2001/5/23 9ObA224/00g, 9ObA86/02s, 9ObA141/12v

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Norm

AngG §23a Abs6

Rechtssatz

Bei dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht den Pensionsanspruch als solchen, sondern nur die einzelnen Pensionsraten im Auge. Mit dem Günstigkeitsprinzip ist daher nur eine Regelung vereinbar, auf Grund deren nicht der Pensionsanspruch an sich in die Abfertigung einzurechnen ist, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge, die während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115532

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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