Norm
AngG §23a Abs6Rechtssatz
Bei dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht den Pensionsanspruch als solchen, sondern nur die einzelnen Pensionsraten im Auge. Mit dem Günstigkeitsprinzip ist daher nur eine Regelung vereinbar, auf Grund deren nicht der Pensionsanspruch an sich in die Abfertigung einzurechnen ist, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge, die während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115532Im RIS seit
22.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013