Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund der Geburt ihres Kindes am 12. November 1992 bis einschließlich 12. November 1994 in Karenzurlaub und bezog bis zu diesem Tag Karenzurlaubsgeld. Da es sich beim 13. November 1994 um einen arbeitsfreien Sonntag handelte, nahm sie am 14. November 1994 wieder ihre Arbeit auf. Ihr Beschäftigungsverhältnis endete mit 31. März... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte60/01 Arbeitsvertragsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §14 Abs4 litd;AngG §14 Abs2;AngG §20 Abs1;AngG §20 Abs2;B-VG Art7 Abs1;StGG Art2;
Rechtssatz: Der vom Normalfall abweichende Sonderfall, daß in bestimmten Fällen - wie bei Arbeitern üblich - auch bei Angestellten das Beschäftigungsverhältnis an eine... mehr lesen...