RS Vwgh 1996/1/23 96/08/0001

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs4 litd;
AngG §14 Abs2;
AngG §20 Abs1;
AngG §20 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der vom Normalfall abweichende Sonderfall, daß in bestimmten Fällen - wie bei Arbeitern üblich - auch bei Angestellten das Beschäftigungsverhältnis an einem Freitag enden kann, nämlich dann, wenn der letzte Tag der Kündigungsfrist (also der 15te oder der Letzte eines Monats bzw Vierteljahres) zufällig auf einen Freitag fällt, begründet nicht nur keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, er läßt auch eine analoge Anwendung des § 14 Abs 4 lit d AlVG aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes NICHT zu (Hinweis E VfSlg 8859/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080001.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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