Norm: AngG §17 Abs4 IIIArbUrlG §3
Rechtssatz: Der im § 17 Abs 4 AngG ausgesprochene Grundsatz der Gleichstellung von Dienstzeiten als Arbeiter und als Angestellter für die Urlaubsbemessung gilt auch für den Übertritt des Chorsängers eines Theaters in das Arbeiterverhältnis. Entscheidungstexte 4 Ob 19/60 Entscheidungstext OGH 08.03.1960 4 Ob 19/60 Veröff: Arb 7181 = SozM IA... mehr lesen...
Der Kläger ist seit 16. August 1957 als Portier des Landestheaters L. im Arbeiterverhältnis beschäftigt. Vorher war er als Chorsänger an diesem Theater tätig. Da ihm das beklagte Land Oberösterreich für die Bemessung des Urlaubs nur die Arbeiterdienstzeit anrechnete, begehrte er die Feststellung, daß er gegenüber der beklagten Partei einen Urlaubsanspruch besitze, der sich nach einer ununterbrochenen Dienstzeit ab 1. Oktober 1945. bemesse. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Urla... mehr lesen...
Norm: AngG §17 Abs4 III
Rechtssatz: Auch bei Einrechnung von Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber gemäß § 17 Abs 4 2. Satz AngG sind etwa bestehende Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern im vollen Ausmaß des § 17 Abs 4 1. Satz AngG für die Urlaubsdauer des Angestellten anzurechnen. Entscheidungstexte 4 Ob 107/56 Entscheidungstext OGH 18.12.1956 4 Ob 107/56 Veröff: JBl 195... mehr lesen...