Norm: AngG §11 Abs3
Rechtssatz: Diese Bestimmung unterscheidet zwei Fälle, in denen das Verhalten des Dienstgebers bei indirekten, bereits abgeschlossenen Verkaufsgeschäften dem Angestellten unter gewissen Voraussetzungen nicht schaden soll: 1. Der Dienstgeber unterläßt die Ausführung des Geschäftes, 2. die Zahlung des Dritten bleibt - infolge lässigen Verhaltens des Dienstgebers - ganz oder teilweise aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Pro... mehr lesen...
Norm: AngG §11 Abs3
Rechtssatz: Zum Begriff des "Verhaltens" des Dienstgebers. Entscheidungstexte 4 Ob 56/56 Entscheidungstext OGH 08.05.1956 4 Ob 56/56 Veröff: EvBl 1956/254 S 469 Schlagworte SW: Arbeitgeber, Angestellte, Beteiligung, Vergütung, Abschluß,
Unterbleiben, Ersatzanspruch, Schadenersatz,
Gründe: , Entgelt,
Vertreter, Ver... mehr lesen...
Norm: AngG §11 Abs3
Rechtssatz: Bei sogenannten Direktgeschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandegekommen sind, bleibt es bei der Regel, daß der Provisionsanspruch erst mit der Ausführung des Geschäftes und dem Eingang der Zahlung erworben wird. Entscheidungstexte 4 Ob 56/56 Entscheidungstext OGH 08.05.1956 4 Ob 56/56 Veröff: EvBl 1956/254 S 469 = SozM IIIE,201 ... mehr lesen...