Norm
AngG §11 Abs3Rechtssatz
Diese Bestimmung unterscheidet zwei Fälle, in denen das Verhalten des Dienstgebers bei indirekten, bereits abgeschlossenen Verkaufsgeschäften dem Angestellten unter gewissen Voraussetzungen nicht schaden soll: 1. Der Dienstgeber unterläßt die Ausführung des Geschäftes, 2. die Zahlung des Dritten bleibt - infolge lässigen Verhaltens des Dienstgebers - ganz oder teilweise aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Provisionsanspruch auf Vertrag stützt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ProvisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107184Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00002_97B0000_001