RS OGH 1997/3/26 9ObA2/97b

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

AngG §11 Abs3

Rechtssatz

Diese Bestimmung unterscheidet zwei Fälle, in denen das Verhalten des Dienstgebers bei indirekten, bereits abgeschlossenen Verkaufsgeschäften dem Angestellten unter gewissen Voraussetzungen nicht schaden soll: 1. Der Dienstgeber unterläßt die Ausführung des Geschäftes, 2. die Zahlung des Dritten bleibt - infolge lässigen Verhaltens des Dienstgebers - ganz oder teilweise aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Provisionsanspruch auf Vertrag stützt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107184

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA00002_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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