Norm
AngG §11 Abs3Rechtssatz
Bei sogenannten Direktgeschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandegekommen sind, bleibt es bei der Regel, daß der Provisionsanspruch erst mit der Ausführung des Geschäftes und dem Eingang der Zahlung erworben wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Erwerb, Beteiligung, Vergütung, Unterbleiben, Vertreter, Handelsvertreter, Angestellte, EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028031Dokumentnummer
JJR_19560508_OGH0002_0040OB00056_5600000_002