Begründung: Der Kläger war Vorstandsmitglied der beklagten AG. Auf einer Liegenschaft einer 100 % Tochter der beklagten Partei wurde nicht nur deren Salinenbetrieb, sondern aufgrund eines Abbauvertrags auch ein Schotterwerk eines dritten Unternehmers (im Folgenden Schotterunternehmen) geführt. Der Abbauvertrag enthält eine Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs der beklagten Partei. Zur Errichtung einer dritten Lagerhalle wegen einer geplanten Produktionsausweitung benötigte die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundeseinigungsamt setzte ab 1. 1. 1997 einen Mindestlohntarif für Angestellte in Betrieben sozialer Dienste fest. Dieser Mindestlohntarif galt in persönlicher Hinsicht für Angestellte, deren Arbeitgeber weder auf Arbeitgeberseite selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft waren. In fachlicher Hinsicht galt er für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt Senioren-, Wohn- und Pflegeheime zur Betreuung von pflegebedürftigen Senioren. Diese Tätigkeit unterliegt nicht der Gewerbeordnung und die Beklagte ist auch nicht Mitglied der Wirtschaftskammer. Sie verfügt über keine Gewerbeanmeldung, jedoch eine Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung nach dem steiermärkischen Pflegeheimgesetz, nicht aber über eine Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheimes nach dem Krankenanstaltengesetz. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §22 Abs3HGHAngG §1 Abs4 litcMLT für im Haushalt Beschäftigte allg
Rechtssatz: Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ist für Hauswirtschaftsarbeiten und Betreuungsarbeiten verrichtende Arbeitnehmer eines keinem Kollektivvertrag unterliegenden und - trotz Möglichkeit - keinem kollektivvertragsfähigen Verband angehörigen Seniorenpflegeheims anwendbar. Entscheidungstexte 8... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein, der sich nach seinen Statuten das Ziel gesetzt hat, Blinde und Sehbehinderte zu erziehen und zu versorgen. Diese Tätigkeit erstreckt sich auf den Schulbereich (katholische Volksschule, Hauptschule und Berufsschule mit Öffentlichkeitsrecht), den Werkstättenbereich und den Bereich der generellen Unterstützung von Blinden. Die Beklagte betreibt dazu ein angeschlossenes Internat, in dem Sehbehinderte ... mehr lesen...
Norm: HGHAngG §1 Abs4
Rechtssatz: Die Erzieher an einem einer Schule angeschlossenen Internat für behinderte und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche üben keine Tätigkeiten aus, die der typischen Erscheinungsform einer Hauswirtschaft entsprechen. Ihr Dienstverhältnis unterliegt nicht dem HGHAngG. Entscheidungstexte 9 ObA 95/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 95/91 ... mehr lesen...