Norm
HGHAngG §1 Abs4Rechtssatz
Die Erzieher an einem einer Schule angeschlossenen Internat für behinderte und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche üben keine Tätigkeiten aus, die der typischen Erscheinungsform einer Hauswirtschaft entsprechen. Ihr Dienstverhältnis unterliegt nicht dem HGHAngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063525Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00095_9100000_001