RS OGH 1958/4/14 3Ob160/58

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Veröffentlicht am 14.04.1958
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Norm

ABGB §1300 C
AÖSp §7

Rechtssatz

Die auf Grund der Angaben des Versenders ausgestellte unrichtige Bescheinigung des Spediteurs über einen unwiderruflich entgegengenommenen Transportauftrag und über die Empfangnahme namentlich angeführten Versandgutes macht den Spediteur haftbar, wenn auf Grund einer solchen Bescheinigung die Akkreditivsumme voll ausbezahlt wird. Es handelt sich in diesem Fall um eine wissentlich unrichtige Auskunfterteilung an eine namentlich allerdings nicht bekannte dritte Person. Es wird als Mitteilung eigenen Wissens ausgegeben, was dem Spediteur nur durch Angaben anderer zur Kenntnis kam.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 160/58
    Entscheidungstext OGH 14.04.1958 3 Ob 160/58
    Veröff: VersR 1959,22 = ZVR 1959/65 S 70 = VersSlg 109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026721

Dokumentnummer

JJR_19580414_OGH0002_0030OB00160_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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