Norm: AÖSp §2AÖSp §34
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des AÖSp setzt voraus, daß zwischen jenen Personen, auf die sie angewendet werden sollen, ein Vertragsverhältnis besteht. Zwischen Spediteur und Empfänger besteht aber regelmäßig kein solches Rechtsverhältnis, auch wenn dieser am Zollvormerkverfahren mitwirkte und das Transportgut in Empfang nahm. Daher ist die Bestimmung des § 34 AÖSp, nach der der Empfänger durch die Annahme des Gutes zur Za... mehr lesen...
Norm: AÖSp §34HGB §410
Rechtssatz: Aus § 34 AÖSp läßt sich nicht eine allgemeine und unbedingte Zahlungspflicht des Empfängers ohne Rücksicht auf bestehende - oder nicht bestehende - vertragliche Verpflichtungen ableiten. Es handelt sich hier vielmehr um eine Erweiterung des gesetzlichen Pfandrechtes der Spediteure gemäß § 410 HGB. Entscheidungstexte 5 Ob 334/63 Entscheidungstext OG... mehr lesen...