RS OGH 1997/1/28 1Ob2305/96v

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

AÖSp §2
AÖSp §34

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des AÖSp setzt voraus, daß zwischen jenen Personen, auf die sie angewendet werden sollen, ein Vertragsverhältnis besteht. Zwischen Spediteur und Empfänger besteht aber regelmäßig kein solches Rechtsverhältnis, auch wenn dieser am Zollvormerkverfahren mitwirkte und das Transportgut in Empfang nahm. Daher ist die Bestimmung des § 34 AÖSp, nach der der Empfänger durch die Annahme des Gutes zur Zahlung aller auf dem Gut ruhenden Kosten verpflichtet ist, im Regelfall wirkungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107212

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02305_96V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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