RS OGH 1986/1/14 4Ob123/84

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

StGG Art7

Rechtssatz

Eine Regelung, die zwischen Bediensteten des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes unterscheidet, ist mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar, weil hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird (hier: Ruhestandsbedienstete der Österreichischen Bundesforste).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0072940

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00123_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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