Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 07.11.2018 Norm: StGG Art. 18§24 ÄrzteG§1 AusbildungsvorbehaltsG (AusbVorbG)§2 AusbVorbG
Rechtssatz: * Was unter „Ausbildung“ zu verstehen ist, wird im AusbVorbG selbst nicht näher bestimmt; vielmehr wird insoweit – wie sich aus dem diesbezüglich in § 1 Abs. 1 Z. 1 AusbVorbG enthaltenen Verweis ergibt – die Begriffsbildung des ÄrzteG vorausgesetzt. * Nach § 24 Abs. 1 ÄrzteG... mehr lesen...