Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
StGG Art. 18Rechtssatz
* Was unter „Ausbildung“ zu verstehen ist, wird im AusbVorbG selbst nicht näher bestimmt; vielmehr wird insoweit – wie sich aus dem diesbezüglich in § 1 Abs. 1 Z. 1 AusbVorbG enthaltenen Verweis ergibt – die Begriffsbildung des ÄrzteG vorausgesetzt.
* Nach § 24 Abs. 1 ÄrzteG hat der BMinGF durch Verordnung u.a. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse zu bestimmen; Näheres wurde hierzu in der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) festgelegt. Allerdings findet sich weder im ÄrzteG selbst noch in der ÄAO eine dahin gehende Regelung, dass Hypnose oder damit im Zusammenhang stehende Lehrinhalte, Techniken, Praktiken etc. ein allgemeines oder spezifisches Fachgebiet im Rahmen der Ärzteausbildung verkörpern würden; Gleiches ergibt sich im Übrigen auch hinsichtlich aller anderen in § 1 Abs. 1 Z. 2 bis Z. 13 AusbVorbG i.V.m. den entsprechenden Ausbildungs(ver)ordnungen angeführten und damit von einem gesetzlichen Vorbehalt erfassten medizinischen Dienste.
* Insgesamt geht daraus hervor, dass der Bereich der Hypnose nicht unter den vom ÄrzteG (oder von einer einen sonstigen medizinischen Beruf regelnden gesetzlichen Vorschrift) erfassten Vorbehalt fällt. Davon abgesehen wäre eine andere als die im eben dargestellten Sinne einschränkende Auslegung der Verbotsregelung des § 1 Abs. 1 letzter Satz AusbVorbG auch mit dem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausbildung (Art. 18 StGG) nicht vereinbar.
Schlagworte
Ausbildungs-Begriff; Ausbildungserfordernisse; Hypnose; Ärztevorbehalt; BerufsausbildungsfreiheitAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.000314.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
23.11.2018