Norm: EU-JZG §5aNAG §51 Abs1 Z2NAG §53 Abs2 Z2MRK Art8
Rechtssatz: Eine Gleichbehandlung mit Inländern steht jedoch nur jenen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, deren Aufenthalt die Voraussetzungen der Unionsbürger-RL erfüllt, also über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts für sich und ihre Angehörigen keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in... mehr lesen...
Norm: MRK Art8EU-JZG §5aNAG §51
Rechtssatz: Unionsbürger, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedsstaat aufhalten, dürfen nur in sehr engen Grenzen wieder ausgewiesen werden. Entscheidungstexte 22 Bs 284/14x Entscheidungstext OLG Wien 02.12.2014 22 Bs 284/14x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OL... mehr lesen...