RS OGH 2019/11/19 22Bs255/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2019
beobachten
merken

Norm

EU-JZG §5a
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §53 Abs2 Z2
MRK Art8

Rechtssatz

Eine Gleichbehandlung mit Inländern steht jedoch nur jenen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, deren Aufenthalt die Voraussetzungen der Unionsbürger-RL erfüllt, also über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts für sich und ihre Angehörigen keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000961

Im RIS seit

12.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten