Rechtssatz: Die Wohnung soll "zum ganz normalen Wohnen sowie zum Arbeiten - für die Vorbereitung des beruflichen Alltags, das Studium von Aktenunterlagen, die Erledigung des Postverkehrs usw ? genutzt" werden. Soweit eine "normale" Wohnnutzung erfolgt, so dient diese aus den Gründen des in Norddeutschland gelegenen Mittelpunktes der Lebensinteressen sowie der erheblichen Einschränkung dieser Wohnnutzung durch eine gewerbliche Nutzung der Wohnung über 20 Wochen jedenfalls nicht einem ganzjä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Annahme einer gewerblichen Beherbergung iSd § 16 Abs 2 Raumplanungsgesetz ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Disposition über die Verwendung des Appartements grundsätzlich nicht beim Hotelbetrieb, sondern beim Wohnungseigentümer verbleibt, oder wenn keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers besteht, die Dienstleistungen des Hotelbetriebes in Anspruch zu nehmen. mehr lesen...